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Copyright

© Copyright 2005, Robert Bosch AG, 1110 Wien, Geiereckstraße 6

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Name und Anschrift

Robert Bosch AG
Geiereckstraße 6
A-1110 Wien

Aufsichtsratsvorsitzender

Robert Hanser

Name des Vertretungsberechtigten

Vorstand:
Dr. Karl Strobel

Telefonnummer
+43 (1) 79722-0

Fax
+43 (1) 79722-5799

E-Mail-Adresse
Office@at.bosch.com

Registereintragungen

Registergericht: Handelsgericht Wien FN 55722w

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ATU14719303

Markenzeichen

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Keine Garantie

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© Copyright 2000

Robert Bosch AG, 1110 Wien, Geiereckstraße 6

Allgemeine Geschäftbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ROBERT BOSCH AG

(Stand 1.1.2002)

1. Geltung:

Alle Lieferungen und Leistungen der Robert Bosch AG, nachfolgend kurz als BOSCH bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn sie von BOSCH ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluß bestätigt worden sind. BOSCH ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingungen für den Geschäftsabschluss genannt ist. BOSCH erklärt, ausschließlich aufgrund der vorliegenden AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.

2. Angebot und Vertragsabschluß:

2.1.
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit BOSCH von konzernfremden Dritten gefertigte Komponenten anbietet.

2.2.
Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BOSCH oder durch Auslieferung der Ware zu Stande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.3.
Die in Preislisten, Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen über Leistungen von BOSCH stellen kein Angebot dar und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen.

Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften von BOSCH über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

2.4.
Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen sind unwirksam, es sei denn, dass sie von BOSCH vor Vertragsabschluß oder mit der Auftragsbestätigung schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Mitarbeiter von BOSCH sind mit Ausnahme der im Geschäftsbereich Junkers/Thermotechnik Wartungs/Reparaturarbeiten durchführenden Monteure bezüglich der Reparatur/Wartungsentgelte, sowie Vertriebsmitarbeiter mit schriftlicher Inkassovollmacht nicht berechtigt, für BOSCH Gelder in Empfang zu nehmen.

2.5.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.

2.6.
Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.

3. Preise:

3.1.
Zur Verrechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise von BOSCH zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung konzernfremder Gestehungskosten.

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen oder sich aus Mustern ergebenden Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2.
Die angegebenen Preise verstehen sich ab dem Zentrallager ohne Nebenspesen, Kosten für die Verpackung, Versand und/oder Zoll, die gesondert in Rechnung gestellt werden. BOSCH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifbeschlüssen, oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

3.3.
Dienstleistungen, insbesondere Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen werden nach den jeweils gültigen Regiestundensätze von BOSCH verrechnet.

4. Lieferung:

4.1.
Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischer Auftragsdetails zu laufen. Lieferverzögerungen berechtigen daher den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel. BOSCH ist zu Teillieferungen berechtigt. Betriebsstörungen und alle Ereignisse, die sich außerhalb des Einflussbereiches von BOSCH ereignen, insbesondere auch Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, berechtigen BOSCH unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und/oder Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder Aufhebung des Vertrages. Das gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich BOSCH bereits in Verzug befindet.

4.2.
Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Das gilt auch dann, wenn Frankolieferungen vereinbart werden.

Frachtkosten werden nicht vorverauslagt. Der Transport erfolgt durch einen Spediteur/Frachtführer unserer Wahl, ohne Verbindlichkeit für billigsten Versand.

4.3
Auch für Waren, die frei Baustelle, abgeladen, auf Kosten von BOSCH geliefert werden, erfolgt der Gefahrenübergang von BOSCH an den Vertragspartner ebenfalls im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.

4.4.
Eine Versicherung der Ware erfolgt nur über schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und auf dessen Rechnung.

4.5.
Unabhängig vom Liefer- und/oder Leistungsort und der Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort auf Seiten des Vertragspartners Wien vereinbart.

4.6.
Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für den notwendigen Export- und Zollbewilligungen udgl. auf seine Kosten zu sorgen. BOSCH haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen. Bezüglich allenfalls entstehender Versand- oder Zollaufwendungen hält der Vertragspartner BOSCH schad- und klaglos.

Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware oder Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von BOSCH verschuldet, so hat BOSCH die Möglichkeit, entweder den vereinbarten Preis fällig zu stellen und Erfüllung zu verlangen oder auf die Bezahlung einer angemessenen Rücknahme- oder Stornierungsgebühr zu bestehen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass eine solche bis zum Ausmaß von 50% des Warenwertes zulässig ist.

5. Gewährleistung und Haftung:

5.1.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, übernommene Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen Wochenfrist nach Warenerhalt bzw. Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen. Transportschäden oder Fehlmengen sind binnen 24 Stunden ab Ablieferung bei sonstigem Verlust unter genauer Angabe des aufgetretenen Schadens und/oder Anzahl und genaue Produktbezeichnung der fehlerhaften bzw. fehlenden Waren schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.

5.2.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG 2 Jahre, sonst 6 Monate. Sie wird weder durch Verbesserungen, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der hiermit vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen. Eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist bezieht sich nur auf den reparierten Teil. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Lieferung auftreten.

BOSCH muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen. Bosch hat das Recht zu entscheiden, ob der Mangel selbst behoben wird oder durch einen autorisierten Dritten, weiters, sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern, die mangelhaften Teile oder die mangelhafte Ware zu ersetzen.

Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Ausgenommen hiervon sind Mängel, die auf schlechter Aufstellung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung von BOSCH ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch eine von Bosch verschiedene Person oder dessen Beauftragten, oder normaler Abnützung beruhen.

Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder den Betrieb der Vertragsware gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, das nicht von BOSCH stammt und dessen Kompartibilität mit der Vertragsware nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde, entstehen.

Bosch hat nur dann für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung aufzukommen, wenn diese Mängelbehebung zuvor von BOSCH schriftlich genehmigt wurde.

5.3.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge ist BOSCH berechtigt, einen allfälligen Preisminderungsanspruch durch Verbesserung oder Ersatzlieferung abzuwenden. Im Falle einer wiederkehrenden Geschäftsbeziehung ist BOSCH auch berechtigt, eine Gutschrift über den Kaufpreis auszustellen.

5.4.
Nur wenn BOSCH eine Mängelbehebung trotz angemessener Fristsetzung zu Unrecht ablehnt, ist der Vertragspartner berechtigt, die Mängelbehebung durch eine Drittfirma vornehmen zu lassen.

Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Preisminderung, Rücktritt und Wandlung bestehen nicht.

5.5.
Schadenersatzansprüche und Forderungen auf und aus Irrtumsanfechtungen, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistung resultieren, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter von BOSCH hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet.

Jedenfalls sind allfällige Ersatzansprüche des Vertragspartners mit dem einfachen Nettowarenwert bzw. Nettoleistungsentgelt und andererseits mit einem Maximalbetrag von Euro 5.000,00 begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen.

5.6.
Macht der Vertragspartner gegen BOSCH Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, als auch hinsichtlich des Verschuldens von BOSCH zum Nachweis verpflichtet.

5.7.
Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche udgl. ist unzulässig.

5.8.
Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat der Vertragspartner BOSCH ein angemessenes Gebrauchsentgelt sowie eine Entschädigung für die Wertminderung der Leistung, zumindest je 25 % vom vereinbarten Nettokaufpreis oder vereinbarten Reparaturentgelt, sowie die Kosten für die Rücksendung, den Transport sowie allfälligen Manipulationsaufwand zu ersetzen, wenn die Ware/Leistung trotz des Mangels noch brauchbar war oder vom Vertragspartner benützt worden ist.

5.9.
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden aus dem Titel des Produkthaftungsgesetzes, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet. Insoweit der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an andere Unternehmer weiterveräußert, ist er verpflichtet, obigen Verzicht auch auf seine und allfällige weiterer unternehmerische Vertragspartner zu überbinden. Insoweit eine solche Überbindung unterbleibt, verpflichtet sich der Vertragspartner, BOSCH schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Haftbarmachung anfallen, zu übernehmen. Sollte der Vertragspartner seinerseits im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er BOSCH gegenüber auf jeglichen Regress.

5.10.
Die Haftung von Bosch für Folgeschäden gegenüber dem Vertragspartner ist für jede Art wirtschaftlicher Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

5.11.
Der Vertragspartner ist im Sinne des § 933 b ABGB berechtigt, in der gesetzlichen Frist von zwei Monaten Rückgriff gegen Bosch zu nehmen, allerdings nur, wenn eine solche Inanspruchnahme längstens binnen 3 Jahren ab Lieferung gerichtlich erfolgt.

5.12.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von BOSCH. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BOSCH.

6. Installationsregeln:

6.1.
Bei Verwendung der gelieferten Ware sind die Installations-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise vom Vertragspartner zu beachten. Er ist auch verpflichtet, seine allfälligen Vertragspartner über deren Geltung zu informieren.

6.2.
BOSCH übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Bedienung, Installation, Einbau odgl. entstehen. Eine Haftung oder Gewähr für Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen oder für einen bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen.

6.3.
Montage-, Wartungs- und/oder Reparaturorte sind zugänglich zu halten, widrigenfalls Annahmeverzug des Vertragspartners und die Fälligkeit der BOSCH-Forderung gegeben ist.

Durch die Inbetriebnahme eines von BOSCH gelieferten Gerätes durch BOSCH selbst oder ein durch BOSCH autorisiertes Unternehmen, ändert sich der Umfang der Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner, so wie sie im Falle der Warenlieferung allein gegeben wäre, in keiner Weise.

6.4.
Sofern der Vertragspartner eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit BOSCH ausdrücklich bei Vertragsabschluß in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, kann BOSCH entscheiden, wo diese stattfinden soll, am Herstellungsort bzw. an einem von BOSCH zu bestimmenden Ort. Dies ist jedenfalls während der normalen Arbeitszeit der BOSCH - Mitarbeiter durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht:

7.1.
Die Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob sie sich auf dieses oder auf vorgegangene Geschäfte beziehen, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherstellung für die Saldoforderung.

7.2.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises oder eines Reparaturentgeltes. Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist eine Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verpfändung, Sicherungsübereignung oder aus sonstiger Verfügung über die gekaufte oder reparierte Ware an einen Dritten unzulässig. Von jeglicher Veränderung des Rechtsstatuses von BOSCH an der Vorbehaltsware, also insbesondere von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, sind wir vom Vertragspartner unverzüglich zu verständigen. Der Vertragspartner hat alle Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere etwa von Exszindierungsprozessen zu ersetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Dauer des fortbestehenden Eigentums für die Erhaltung der Vorbehaltsware in voll wiederverkaufsfähigem Zustand zu sorgen.

7.3.
Macht BOSCH seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so ist der Vertragspartner verpflichtet, verschuldensunabhängig eine allfällige Wertminderung an der Vorbehaltsware und ein angemessenes Entgelt für deren Gebrauch an BOSCH zu bezahlen.

7.4.
Kommt es trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu einer Veräußerung der Vertragsware an einen Dritten, tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden (Saldo-) Forderung an BOSCH sicherungshalber ab. Die unwiderruflich erklärte Abtretung wird wirksam, wenn sie von BOSCH innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Veräußerung der Vorbehaltsware angenommen wird.

7.5.
Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber BOSCH nicht nach, so ist BOSCH berechtigt, die gesamte, noch offene Restschuld fällig zu stellen, auch wenn etwa bezüglich einzelner Rechnungen oder eines begebenen Wechsels eine spätere Fälligkeit vereinbart worden ist.

7.6.
BOSCH ist für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der verkauften oder reparierten Ware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes des Vertragspartners zu begehren.

Nach Rücknahme der Ware obliegt es BOSCH, die Sache entweder zu veräußern und den erzielten Verkaufspreis unter Abzug des eigenen Aufwandes dem Vertragspartner auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderung zurückzunehmen und dem Vertragspartner für seine Benutzungsdauer ein angemessenes Entgelt, zumindest jedoch 25 % des Kaufpreises oder des vereinbarten Reparaturentgeltes anzulasten.

7.7.
BOSCH steht zu, für jene offenen Forderungen, und zwar auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften, die ihr zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen zurück zu behalten. BOSCH ist von seiner Verpflichtung zur Vornahme von Gewährleistungsarbeiten befreit, solange ein Zahlungsrückstand des Vertragspartners gegeben ist.

8. Zahlungsbedingungen

8.1.
Soferne sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt, sind Rechnungen am Tag des Erhalts ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. BOSCH ist berechtigt, Ware nur gegen Vorauskassa auszuliefern, wenn der Vertragspartner Neukunde ist oder sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Vertragspartner über keine ausreichende Bonität verfügt. Eine solche ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Bonitätsranking des Vertragspartners beim Kreditschutzverband den Code 400 erreicht oder übersteigt.

8.2.
BOSCH ist berechtigt, Zahlungen auf angefallene Zinsen, eigene Mahn-, fremde Inkasso- und Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner auf die älteste Forderung angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.

8.3.
Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen.

8.4.
Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, unseren eigenen Mahnaufwand bis zu Euro 20,00 je Mahnung zuzüglich Ust., die Mahnkosten eines allfälligen Gläubigerschutzverbandes gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen, Bundesgesetzblatt BGBl. 141/1996 idgF., und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, zu tragen.

8.5.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen - welcher Art auch immer - aufzurechnen, sofern diese nicht von BOSCH ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

8.6.
Bei Exportgeschäften ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtlich Export- und Zollpapiere udgl. im Original an BOSCH zu retournieren, widrigenfalls er allfällig vorgeschriebene Abgaben zu bezahlen hat.

8.7.
Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

8.8.
Nicht von BOSCH stammende Vermerke auf Zahlscheinen werden infolge elektronischer Verarbeitung nicht gelesen und sind daher unwirksam.

9. Gerichtsstand, Rechtswahl

9.1.
Zwischen den Vertragsparteien gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes österreichisches Recht.

9.2.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder des sonstigen, mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages, berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene, die am nächsten kommt und am ehesten entspricht.

9.3.
Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S. d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, entgegenstehen.

9.4.
Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen BOSCH und unternehmerischen Vertragspartnern wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart, wobei BOSCH aber berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

9.5.
Der BOSCH ist berechtigt, Daten des Vertragspartners gemäß Datenschutzgesetz im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern und zu bearbeiten.

Einkaufsbedingungen
Robert Bosch Aktiengesellschaft

Einkaufsbedingungen (Stand 07/2007)

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines

Für alle Vertragsverhältnisse, insbesondere für Kauf-, Werkleistungs- und Werklieferungsverträge gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. Werkunternehmers (nachfolgend: Lieferant) erkennen wir nur insoweit an, als die Bedingungen mit unseren übereinstimmen oder wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren, (Werk-)leistungen oder (Werk-)lieferungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

2. Vertragsschluss und -änderungen

2.1
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe, ihre Änderungen und Ergänzungen sowie Änderungen des zugrunde liegenden Vertrags einschließlich dieser Einkaufsbedingungen und dem Schriftformerfordernis selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für allfällige Kündigungen.

2.2
Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen und dieser Schriftformklausel - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3
Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.

2.4
Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.5
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

2.6
Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung sind durch den Lieferanten zu bestätigen und werden vollinhaltlich verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen nach Übermittlung ausdrücklich widerspricht.

2.7
Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL), das Logistikhandbuch sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der Robert Bosch Aktiengesellschaft und des Bosch-Konzerns sind Bestandteil des Vertrages.

3. Lieferung

3.1
Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu-lässig. Der Lieferant hat an den von uns bekannt gegebenen Bestimmungsort zu liefern. Der Bestimmungsort ist den Angaben in den Bestellungen oder sonstigen von uns stammenden Auftragsunterlagen zu entnehmen. Bei Bestellungen des Produktionswerkes Hallein erfolgt die Lieferung, wenn nichts anderes vereinbart wird, zu den in den Einzelabrufplänen oder Lieferplänen genannten Terminen.

3.2
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Bestimmungsort. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3
Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.4
Bei Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Bestimmungsortes verpflichtet sich der Lieferant, an uns eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 5% des vereinbarten Bruttoeinkaufspreises bzw. –werklohnes pro Arbeitstag für die Dauer der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu entrichten. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Zuwarten einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu schaffen. In jedem Fall können wir neben der Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen. Uns von Gesetzes wegen weitere zukommende Rechte bleiben hiervon unberührt.

3.5
Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.6
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.7
Teillieferungen sind grundsätzlich un-zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

3.8
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen beweiskräftigeren Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.9
Werkleistungen und –lieferungen bedürfen einer Abnahme in Anwesenheit des Lieferanten. Falls die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme der Werkleistung (Werklieferung) für die Überprüfung derselben auf Mängel erforderlich ist, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss des Testlaufs.

3.10
An Software (Computerprogrammen), die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40 a ff Urheberrechtsgesetz).

3.11
An solcher Software (Computerprogrammen) einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt

4.1
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Annahme des Vertragsgegenstandes.

4.2
Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf erheblich verringert hat.

5. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und unserer Liefer- und Bestellnummer an die jeweils aus der Bestellung oder sonstigen Auftragsgrundlagen ersichtliche Anschrift zu legen; sie darf nicht den jeweiligen Sendungen beigefügt werden. Wird sie dennoch der Sendung angeschlossen, gilt sie als nicht zugegangen.

6. Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Preise sind Fixpreise. Jede Änderung dieser Preise ist von uns schriftlich zu genehmigen. Der Lieferant trägt die Leistungsgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und sowohl Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung als auch der Annahme des Vertragsgegenstandes. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Garantie

8.1
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Genehmigung des Vertragsgegenstandes. Für Mängel des Vertragsgegenstandes, gleichgültig ob sie sofort oder später erkennbar sind, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt gerügt werden, haftet der Lieferant für die Dauer der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist in der Weise, dass wir unbeschadet darüber hinausgehender gesetzlicher Rechtsbehelfe, insbesondere konkurrierender Schadenersatzansprüche, berechtigt sind, nach unserer Wahl kostenlosen Austausch, kostenlose Verbesserung, einen angemessenen Preisnachlass oder ganze oder teilweise Wandlung auch bei Geringfügigkeit des Mangels zu fordern. Der Austausch und die Verbesserung haben unverzüglich nach unserer Aufforderung zu erfolgen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir mangels Nachkommen unserer Aufforderung sofort berechtigt, den Austausch oder die Verbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

8.2
Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für den gesamten, den Mangel beinhaltenden Vertragsgegenstand. Nach Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) neu zu laufen.

8.3
Werden wir infolge eines Mangels – aus welchem Rechtsgrund und zu welchem Zeitpunkt auch immer – von unseren Kunden/Abnehmern in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Lieferant, uns in dem Umfang, wie wir selbst als Folge der Inanspruchnahme leistungspflichtig geworden sind, Ersatz zu leisten, wenn wir die Inanspruchnahme binnen sechs Monaten ab eigener Leistungserbringung dem Lieferanten außergerichtlich anzeigen. Den Lieferanten trifft die Beweislast, dass er mangelfrei geliefert hat.

8.4
Der Lieferant ist verpflichtet, ausschließlich Produkte zu liefern und Werkstoffe zu verwenden, die in seinem freien, von Pfandrechten unbeschränkten Eigentum stehen und an denen keine Schutzrechte Dritter bestehen, die die Nutzung durch uns ausschließen oder beeinträchtigen. Der Lieferant hält uns hinsichtlich allfälliger Eigentums-, Pfandrechts-, Lizenz- oder sonstiger Ansprüche Dritter in Bezug auf den Vertragsgegenstand schad- und klaglos.

8.5
Alle durch Werkleistungen und/oder –lieferungen des Lieferanten entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen an dem Vertragsgegenstand sowie an allen anderen, im Rahmen dieses Vertrages herbeigeführten Arbeitsergebnissen gehen ohne weiteres Entgelt mit ihrer Entstehung auf uns über. Sie stehen in räumlicher, zeitlicher und inhaltlich unbeschränkter Weise ausschließlich uns zu und können ohne Zustimmung des Lieferanten erweitert, übertragen, überarbeitet, angepasst, geändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden, wobei der Lieferant uns das Recht einräumt, patentfähige Entwicklungsergebnisse zum Patent anzumelden.

8.6
Für einen innerhalb der Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) verbesserten Vertragsgegenstand beginnt die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) neu zu laufen, sobald der Lieferant erfolgreich die Verbesserung vorgenommen hat und wir den Vertragsgegenstand nach der Verbesserung vorbehaltlos übernommen haben.

9. Produkthaftung

9.1
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn der Lieferant nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.2
Der Lieferant übernimmt in den Fällen des Punktes 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

9.3
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wobei den Lieferanten die Beweislast trifft, dass der gelieferte Vertragsgegenstand mangelfrei war, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

10. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

11. Beistellung, Formen- oder Modelländerung, Zeichnungen

11.1
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen (nachfolgend: Fertigungsmittel) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

11.2
Von uns dem Lieferanten überlassene oder vom Lieferanten nach unseren Vorgaben angefertigte Fertigungsmittel dürfen ohne unserer vorangehenden schriftlichen Zustimmung weder vervielfältigt, veräußert, überlassen, angeboten, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst weitergegeben, noch in irgendeiner Weise für Dritte oder von Dritten verwendet werden. Das gilt auch für die mit Hilfe der Fertigungsmittel hergestellten Erzeugnisse.

12. Unterlagen und Geheimhaltung

12.1
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise heran-gezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

12.2
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (Punkt 12.1) (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutz-rechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

12.3
Lieferanten dürfen nur nach vorangehender schriftlicher Zustimmung unseres verantwortlichen Produktbereiches mit einer Geschäftsverbindung zu uns, unter Hinweis auf das entsprechende Erzeugnis aufgrund des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses oder anderer Verträge, werben.

12.4
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

12.5
Formen- oder Modelländerungen sind sofort nach Eintreffen unserer Änderungsmitteilung durchzuführen.

12.6
Für Bestellungen des Produktionswerkes Hallein: Bestellungen liegen jeweils die dem Lieferanten übermittelten Normen bzw. Bestellvorschriften zugrunde. Zeichnungen sind von dem Lieferanten evident zu halten. Bei Änderungen wird der Lieferant automatisch verständigt, ungültige Zeichnungen sind unbedingt zu retournieren. Bei Neuteilen ist immer ein Erstmusterprüfbericht zu erstellen (Härtetest, Prüfatteste, Probestab etc. sind mitzuliefern). Bei jeder Lieferung ist am Lieferschein die verwendete Materialqualität anzuführen (ggf. Werkzeugnis DIN 50049 3 1. B).

13. Vorzeitige Auflösung bestehender Vertragsbeziehungen

13.1
Hat der Lieferant eine vorzeitige Vertragsauflösung, die wir uns im Falle eingetretener oder drohender gravierender Vertragsverletzung des Lieferanten ausdrücklich vorbehalten, durch sein Verhalten und/oder unzureichende Qualität einer früheren Lieferung, aber etwa auch deshalb zu verantworten, weil absehbar ist, dass er seiner Lieferverpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit nachkommen wird können, oder der Lieferant zahlungsunfähig ist, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist, so sind nur die bis zur Absendung der Auflösungserklärung vertragsmäßig erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für uns verwertbar sind.

13.2
Ein darüber hinausgehender Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch steht dem Lieferanten hingegen anlässlich einer solchen Vertragsauflösung nicht zu, wohingegen wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in solchen Fällen ausdrücklich vorbehalten.

14. Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß österreichischen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

die Ausfuhrlistennummer oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
die statistische Warennummer seiner Güter, sowie
einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

15. Soziale Verantwortung und Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiters wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der inter-nationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag einbegriffen dieser Einkaufsbedingungen, einschließlich von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nicht-Bestehen des zugrunde liegenden Vertrags, über dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird Wien vereinbart. Wir sind aber auch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen Ort gerichtlich zu belangen, an dem dieser über einen gesetzlichen Gerichtsstand verfügt, oder am Gericht des Bestimmungsortes.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1
Rechte und Pflichten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis können abgetreten werden, bedürfen jedoch im Fall des Lieferanten der vorangehenden schriftlichen Zustimmung durch uns.

17.2
Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen Forderungen gegen uns und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen; es sei denn, die Forderung des Lieferanten ist gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist zudem erforderlich, dass dieses wegen Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht ausgeübt wird und die Ausübung verhältnismäßig ist.

17.3
Das Rechtsmittel der laesio enormis wird seitens des Lieferanten ausgeschlossen.

17.4
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall gilt zwischen den Vertragsparteien eine wirksame, gültige oder durchsetzbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gilt sinngemäß für eine Ergänzung des Vertrags im Fall von Lücken.

17.5
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand 07/2007

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