Impressum

Robert Bosch Aktiengesellschaft

Einkaufsbedingungen (Stand 07/2007)

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines

Für alle Vertragsverhältnisse, insbesondere für Kauf-, Werkleistungs- und Werklieferungsverträge gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. Werkunternehmers (nachfolgend: Lieferant) erkennen wir nur insoweit an, als die Bedingungen mit unseren übereinstimmen oder wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren, (Werk-)leistungen oder (Werk-)lieferungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

2. Vertragsschluss und -änderungen

2.1
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe, ihre Änderungen und Ergänzungen sowie Änderungen des zugrunde liegenden Vertrags einschließlich dieser Einkaufsbedingungen und dem Schriftformerfordernis selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für allfällige Kündigungen.

2.2
Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen und dieser Schriftformklausel - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3
Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.

2.4
Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.5
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

2.6
Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung sind durch den Lieferanten zu bestätigen und werden vollinhaltlich verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen nach Übermittlung ausdrücklich widerspricht.

2.7
Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL), das Logistikhandbuch sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der Robert Bosch Aktiengesellschaft und des Bosch-Konzerns sind Bestandteil des Vertrages.

3. Lieferung

3.1
Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu-lässig. Der Lieferant hat an den von uns bekannt gegebenen Bestimmungsort zu liefern. Der Bestimmungsort ist den Angaben in den Bestellungen oder sonstigen von uns stammenden Auftragsunterlagen zu entnehmen. Bei Bestellungen des Produktionswerkes Hallein erfolgt die Lieferung, wenn nichts anderes vereinbart wird, zu den in den Einzelabrufplänen oder Lieferplänen genannten Terminen.

3.2
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Bestimmungsort. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3
Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.4
Bei Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Bestimmungsortes verpflichtet sich der Lieferant, an uns eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 5% des vereinbarten Bruttoeinkaufspreises bzw. –werklohnes pro Arbeitstag für die Dauer der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu entrichten. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Zuwarten einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu schaffen. In jedem Fall können wir neben der Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen. Uns von Gesetzes wegen weitere zukommende Rechte bleiben hiervon unberührt.

3.5
Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.6
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.7
Teillieferungen sind grundsätzlich un-zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

3.8
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen beweiskräftigeren Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.9
Werkleistungen und –lieferungen bedürfen einer Abnahme in Anwesenheit des Lieferanten. Falls die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme der Werkleistung (Werklieferung) für die Überprüfung derselben auf Mängel erforderlich ist, erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss des Testlaufs.

3.10
An Software (Computerprogrammen), die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40 a ff Urheberrechtsgesetz).

3.11
An solcher Software (Computerprogrammen) einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt

4.1
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Annahme des Vertragsgegenstandes.

4.2
Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf erheblich verringert hat.

5. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und unserer Liefer- und Bestellnummer an die jeweils aus der Bestellung oder sonstigen Auftragsgrundlagen ersichtliche Anschrift zu legen; sie darf nicht den jeweiligen Sendungen beigefügt werden. Wird sie dennoch der Sendung angeschlossen, gilt sie als nicht zugegangen.

6. Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Preise sind Fixpreise. Jede Änderung dieser Preise ist von uns schriftlich zu genehmigen. Der Lieferant trägt die Leistungsgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und sowohl Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung als auch der Annahme des Vertragsgegenstandes. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Garantie

8.1
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Genehmigung des Vertragsgegenstandes. Für Mängel des Vertragsgegenstandes, gleichgültig ob sie sofort oder später erkennbar sind, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt gerügt werden, haftet der Lieferant für die Dauer der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist in der Weise, dass wir unbeschadet darüber hinausgehender gesetzlicher Rechtsbehelfe, insbesondere konkurrierender Schadenersatzansprüche, berechtigt sind, nach unserer Wahl kostenlosen Austausch, kostenlose Verbesserung, einen angemessenen Preisnachlass oder ganze oder teilweise Wandlung auch bei Geringfügigkeit des Mangels zu fordern. Der Austausch und die Verbesserung haben unverzüglich nach unserer Aufforderung zu erfolgen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir mangels Nachkommen unserer Aufforderung sofort berechtigt, den Austausch oder die Verbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

8.2
Die Mängelrüge unterbricht die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für den gesamten, den Mangel beinhaltenden Vertragsgegenstand. Nach Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) neu zu laufen.

8.3
Werden wir infolge eines Mangels – aus welchem Rechtsgrund und zu welchem Zeitpunkt auch immer – von unseren Kunden/Abnehmern in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Lieferant, uns in dem Umfang, wie wir selbst als Folge der Inanspruchnahme leistungspflichtig geworden sind, Ersatz zu leisten, wenn wir die Inanspruchnahme binnen sechs Monaten ab eigener Leistungserbringung dem Lieferanten außergerichtlich anzeigen. Den Lieferanten trifft die Beweislast, dass er mangelfrei geliefert hat.

8.4
Der Lieferant ist verpflichtet, ausschließlich Produkte zu liefern und Werkstoffe zu verwenden, die in seinem freien, von Pfandrechten unbeschränkten Eigentum stehen und an denen keine Schutzrechte Dritter bestehen, die die Nutzung durch uns ausschließen oder beeinträchtigen. Der Lieferant hält uns hinsichtlich allfälliger Eigentums-, Pfandrechts-, Lizenz- oder sonstiger Ansprüche Dritter in Bezug auf den Vertragsgegenstand schad- und klaglos.

8.5
Alle durch Werkleistungen und/oder –lieferungen des Lieferanten entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen an dem Vertragsgegenstand sowie an allen anderen, im Rahmen dieses Vertrages herbeigeführten Arbeitsergebnissen gehen ohne weiteres Entgelt mit ihrer Entstehung auf uns über. Sie stehen in räumlicher, zeitlicher und inhaltlich unbeschränkter Weise ausschließlich uns zu und können ohne Zustimmung des Lieferanten erweitert, übertragen, überarbeitet, angepasst, geändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden, wobei der Lieferant uns das Recht einräumt, patentfähige Entwicklungsergebnisse zum Patent anzumelden.

8.6
Für einen innerhalb der Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) verbesserten Vertragsgegenstand beginnt die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) neu zu laufen, sobald der Lieferant erfolgreich die Verbesserung vorgenommen hat und wir den Vertragsgegenstand nach der Verbesserung vorbehaltlos übernommen haben.

9. Produkthaftung

9.1
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn der Lieferant nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.2
Der Lieferant übernimmt in den Fällen des Punktes 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

9.3
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.4
Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wobei den Lieferanten die Beweislast trifft, dass der gelieferte Vertragsgegenstand mangelfrei war, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

10. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

11. Beistellung, Formen- oder Modelländerung, Zeichnungen

11.1
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen (nachfolgend: Fertigungsmittel) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

11.2
Von uns dem Lieferanten überlassene oder vom Lieferanten nach unseren Vorgaben angefertigte Fertigungsmittel dürfen ohne unserer vorangehenden schriftlichen Zustimmung weder vervielfältigt, veräußert, überlassen, angeboten, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst weitergegeben, noch in irgendeiner Weise für Dritte oder von Dritten verwendet werden. Das gilt auch für die mit Hilfe der Fertigungsmittel hergestellten Erzeugnisse.

12. Unterlagen und Geheimhaltung

12.1
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise heran-gezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

12.2
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (Punkt 12.1) (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutz-rechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

12.3
Lieferanten dürfen nur nach vorangehender schriftlicher Zustimmung unseres verantwortlichen Produktbereiches mit einer Geschäftsverbindung zu uns, unter Hinweis auf das entsprechende Erzeugnis aufgrund des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses oder anderer Verträge, werben.

12.4
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

12.5
Formen- oder Modelländerungen sind sofort nach Eintreffen unserer Änderungsmitteilung durchzuführen.

12.6
Für Bestellungen des Produktionswerkes Hallein: Bestellungen liegen jeweils die dem Lieferanten übermittelten Normen bzw. Bestellvorschriften zugrunde. Zeichnungen sind von dem Lieferanten evident zu halten. Bei Änderungen wird der Lieferant automatisch verständigt, ungültige Zeichnungen sind unbedingt zu retournieren. Bei Neuteilen ist immer ein Erstmusterprüfbericht zu erstellen (Härtetest, Prüfatteste, Probestab etc. sind mitzuliefern). Bei jeder Lieferung ist am Lieferschein die verwendete Materialqualität anzuführen (ggf. Werkzeugnis DIN 50049 3 1. B).

13. Vorzeitige Auflösung bestehender Vertragsbeziehungen

13.1
Hat der Lieferant eine vorzeitige Vertragsauflösung, die wir uns im Falle eingetretener oder drohender gravierender Vertragsverletzung des Lieferanten ausdrücklich vorbehalten, durch sein Verhalten und/oder unzureichende Qualität einer früheren Lieferung, aber etwa auch deshalb zu verantworten, weil absehbar ist, dass er seiner Lieferverpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit nachkommen wird können, oder der Lieferant zahlungsunfähig ist, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist, so sind nur die bis zur Absendung der Auflösungserklärung vertragsmäßig erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für uns verwertbar sind.

13.2
Ein darüber hinausgehender Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch steht dem Lieferanten hingegen anlässlich einer solchen Vertragsauflösung nicht zu, wohingegen wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in solchen Fällen ausdrücklich vorbehalten.

14. Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß österreichischen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
die Ausfuhrlistennummer oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, die statistische Warennummer seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.

Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

15. Soziale Verantwortung und Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiters wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der inter-nationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag einbegriffen dieser Einkaufsbedingungen, einschließlich von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nicht-Bestehen des zugrunde liegenden Vertrags, über dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird Wien vereinbart. Wir sind aber auch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen Ort gerichtlich zu belangen, an dem dieser über einen gesetzlichen Gerichtsstand verfügt, oder am Gericht des Bestimmungsortes.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1
Rechte und Pflichten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis können abgetreten werden, bedürfen jedoch im Fall des Lieferanten der vorangehenden schriftlichen Zustimmung durch uns.

17.2
Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen Forderungen gegen uns und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen; es sei denn, die Forderung des Lieferanten ist gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist zudem erforderlich, dass dieses wegen Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht ausgeübt wird und die Ausübung verhältnismäßig ist.

17.3
Das Rechtsmittel der laesio enormis wird seitens des Lieferanten ausgeschlossen.

17.4
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall gilt zwischen den Vertragsparteien eine wirksame, gültige oder durchsetzbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gilt sinngemäß für eine Ergänzung des Vertrags im Fall von Lücken.

17.5
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand 07/2007