Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BSH Hausgeräte GmbH (AGB)

I. Allgemeines
  1. Diese Bedingungen, in ihrer jeweils geltenden Fassung, gelten für sämtliche Verkäufe der BSH Hausgeräte GmbH (BSH). Sie gelten bei bestehender bzw. laufender Geschäftsbeziehung auch dann, wenn die Bestellung ohne Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen abgegeben worden ist.
  2. Die AGB stellen für BSH einen integrativen Bestandteil des Auftrags dar. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich der Geschäftsführung zur Kenntnis gebracht und auch anerkannt worden sind. Sofern einseitiger Widerspruch durch den Besteller die Anwendbarkeit der AGB ausschließt, besteht hinsichtlich des Vertragsverhältnisses ein fakultatives Rücktrittsrecht für BSH.
  3. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Elektrogroßhandels Österreich (in der jeweils geltenden Fassung) finden gegenüber den AGB der BSH nur subsidiäre Anwendung.
  4. Die „Gemeinsamen Richtlinien des FEEI, des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie und des Bundesgremiums des Radio- und Elektrohandels für die Abwicklung und Vergütung von Gewährleistungsarbeiten gegenüber Endverbrauchern" finden gegenüber den AGB subsidiäre Anwendung.
II. Vertragsabschluss
  1. Das Vertragsverhältnis zwischen Besteller und BSH kommt rechtskräftig zustande, sobald nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt wurde oder die Lieferung erfolgt ist.
  2. Bestellungen bleiben für den Besteller jedenfalls einen Monat ab Einlangen bei BSH bindend. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung, wenn ihm nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann ohne weitere Verständigung des Bestellers von der Auslieferung der Ware Abstand genommen werden, ohne dass dem Besteller dadurch irgendwelche Ansprüche erwachsen.
III. Lieferung
  1. Sämtliche Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Erst nach ungenütztem Verstreichen einer ausdrücklich gesetzten und angemessenen Nachfrist, die aus produktionstechnischen Gründen aber nicht weniger als einen Monat betragen darf, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  2. Können angegebene Lieferzeiten infolge von auf höherer Gewalt basierender Produktions- oder Betriebsstörungen nicht eingehalten werden, ist die Lieferzeit entsprechend angemessen zu verlängern. Als höhere Gewalt sind etwa außerordentliche Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Energie- oder Rohstoffmangel sowie Betriebsstörungen - auch bei Zulieferern - anzusehen. Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht erst nach Ablauf einer angemessenen und von ihm zu setzenden Nachfrist zu.
  3. Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zurückgestellt, kann dem Besteller für jede angefangene Kalenderwoche ab Anzeige der Versandbereitschaft ohne gesonderten Nachweis ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Kaufpreises der Lieferung, bei vereinbarter Teillieferung 5% des Kaufpreises der nicht ausgelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 10% des Kaufpreises der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt davon unberührt. Höhere Lagerkosten können dem Besteller daher verrechnet werden. Es besteht weiters die Berechtigung, nach Ablauf von 5 Monaten ab Anzeige der Versandbereitschaft, vom Auftrag zurückzutreten und neben den aufgelaufenen Lagerkosten auch eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Kaufpreises der Lieferung, bzw. bei vereinbarter Teillieferung den Kaufpreis der offenen Teillieferung zu fordern und jedenfalls die nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen, ohne dass dem säumigen Besteller hieraus ein anrechenbarer Vorteil erwächst.
IV. Preise
  1. Preise verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - als Nettopreise, also insbesondere ohne Mehrwertsteuer. Im Preis inbegriffen ist jedoch die produktspezifisch übliche Verpackung.
  2. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. Lieferung an eine andere Anschrift, als die des Bestellers, beschleunigte Versandart, Beauftragung eines speziellen Spediteurs) werden im Rahmen des organisatorisch Durchführbaren berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.
V. Zahlung, Aufrechnung
  1. Zahlungen gelten als geleistet, sobald der entsprechende Betrag gutgebucht worden ist.
  2. Bei Zahlungsverzug durch den Besteller gebühren - vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte - Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat ab Fälligkeit.
  3. Eingeräumte Zahlungsziele oder Zahlungs-erleichterungen werden gegenstandslos und alle Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller mit Teilzahlungen in Verzug gerät (Terminsverlust). Gleiches gilt, wenn Schecks oder Wechsel bei Vorlage nicht unwiderruflich eingelöst werden oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
  4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Zahlungen zuerst auf die Kosten (auch auf außergerichtliche Kosten der Anmahnung und Betreibung), dann auf Zinsen und zuletzt - beginnend mit der ältesten Verbindlichkeit – auf das Kapital angerechnet.
  5. Der Besteller kann gegen Ansprüche der BSH mit anderen Forderungen gegen die BSH nicht aufrechnen (Aufrechnungsverbot).
  6. Es besteht seitens BSH die Möglichkeit dem Besteller vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich Saldenaufstellungen zu übermitteln. Der ausgewiesene Saldo ist für den Besteller verbindlich, wenn er nicht unter Vorlage entsprechender Beweismittel binnen 4 Wochen bestritten wird.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von BSH.
  2. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt an ihn gelieferten Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er ist aber verpflichtet, Zug um Zug nach Weiterverkauf den auf die verkaufte Ware entfallenden Rechnungsbetrag an BSH zu überweisen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist BSH berechtigt, sämtliche Waren, die an den Besteller geliefert wurden und auch die Ware, die ihm zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt worden ist, abzuholen. Der Besteller verzichtet in diesem Fall ausdrücklich darauf, Unterlassungs-, Besitzstörungs- oder Schadenersatzansprüche zu erheben.
  3. Der Eigentumsvorbehalt dient auch zur Sicherstellung sämtlicher offener Forderungen aus der bisherigen Geschäftsbeziehung. Bei Zahlungsverzug besteht daher die Berechtigung, die Ware bis zur vollständigen Befriedigung aller offenen Ansprüche zum Zwecke der Sicherung des Eigentumsrechtes als weitere Sicherungsmaßnahme, wieder in die Gewahrsame zu bringen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Kaufvertrages berührt wird oder eine Änderung der Fälligkeit der offenen Ansprüche eintritt.
  4. Die Ausübung dieser Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass ein solcher Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
  5. Die Rückstellung der Ware ist von der Vollzahlung oder der Erbringung anderer Sicherheiten abhängig. Der Besteller verzichtet auch in diesem Fall darauf, Unterlassungs-, Besitzstörungs- oder Schaden-ersatzansprüche zu erheben.
  6. Bei Zahlungsverzug ist dem Besteller der Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes und nur gegen Barzahlung erlaubt. Der Besteller ist verpflichtet, den an ihn fakturierten Betrag unmittelbar zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten an BSH zu überweisen (betreffend die Verzugszinsen gilt Punkt V.2. entsprechend). Bei Verkauf auf Kredit hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt nachweislich auf seinen Kunden zu übertragen und die Verkaufsmodalitäten, den vollen Namen und die Adresse des Käufers sowie des Warenempfängers, die jeweils vom aufrechten Eigentumsvorbehalt verständigt sind, schriftlich mitzuteilen.
  7. Der Besteller haftet bis zur vollständigen Bezahlung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware für jede Lieferung. Er ist daher auch verpflichtet, für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen und hinsichtlich der noch nicht zur Gänze bezahlten Ware die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf BSH zu übertragen, ohne dass es hiezu einer Aufforderung bedarf.
VII. Waren zu Ausstellungszwecken
Die zur Verfügungstellung von Waren für Ausstellungszwecke erfolgt nur auf Basis einer gesonderten Vereinbarung. In dieser Vereinbarung wird geregelt, ob und in welcher Höhe ein „Ausstellungsgerät-Rabatt" eingeräumt wird, und welches besondere Zahlungsziel von BSH eingeräumt wird; sowohl Rabatt wie auch Zahlungsziel gegebenenfalls je nach Ware differenziert. Der Händler ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von BSH nicht berechtigt, die ihm für Ausstellungszwecke begünstigt verkaufte Ware vor Ablauf der vereinbarten Behaltefrist zu veräußern. Verstößt der Händler gegen diese Regelung verliert er den Anspruch auf Lieferung von Waren für Ausstellungszwecke.

VIII. Verpackung
Es besteht keine Verpflichtung, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. Spezialverpackung) werden im Rahmen des organisatorisch Durchführbaren berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.

IX. Ort der Leistung, Gefahrenübergang
Der Verkauf erfolgt grundsätzlich „frei Haus". Die Gefahr geht daher während des Abladens mit dem Überqueren der Fahrzeugbordwand auf den Besteller über. Wurde „ab Werk" bzw. „ab Lager" verkauft, geht die Gefahr mit Verlassen des Werks oder des Lagers auf den Besteller über. Das gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Ist mit dem Besteller „Bereitstellung zur Selbstabholung" vereinbart, so geht die Gefahr zum bekannt gegebenen Bereitstellungstermin auf den Besteller über, sobald die Ware entsprechend bereitgestellt wurde. Als erfüllt gilt eine Bestellung „frei Haus" mit Beginn der Abladung, sobald bei Lieferkondition „ab Werk" bzw. „ab Lager" die Ware das Werk bzw. das Lager verlassen hat; bei Lieferkondition „Bestellung zur Selbstabholung" mit bekannt gegebener Bereitstellung.

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung übergebene, mängelfreie Ware zurückzunehmen. Erfolgt trotzdem - aus Kulanzgründen - eine Rücknahme, besteht jedenfalls keine Verpflichtung zur Rückzahlung, sondern es wird die erbrachte Leistung dem Besteller in Form einer Gutschrift refundiert. Für die Transaktion gebührt BSH ein angemessener Kostenbeitrag.

X. Gewährleistung
  1. Gewähr wird für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik geleistet. Vorbehalten bleiben Änderungen einer Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen.
  2. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder ist die Ware mangelhaft, wird der Mangel in angemessener Frist und nach eigener Wahl entweder unentgeltlich durch den eigenen Kundendienst nachgebessert oder durch Ersatzlieferung behoben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann der Besteller Minderung des Entgelts oder – sofern nicht ein geringfügiger Mangel vorliegt – Wandlung verlangen.
  3. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware gründen, müssen bei sonstigem Rechtsverlust binnen 24 Monaten ab Übergang der Gefahr (vgl. Punkt III.) gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Waren, die als wertgeminderte Waren verkauft wurden, oder bei gebrauchten Waren beträgt diese Frist - auch wenn dies nicht ausdrücklich betont wird - lediglich 12 Monate ab Übergang der Gefahr (vgl. Punkt III).
  4. BSH haftet, nicht für Mangelfolgeschäden.
XI. Rückgriff des Bestellers nach Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher
Gemäß § 933b AGB durch den Besteller erhobene Rückgriffsansprüche werden nach den „Gemeinsamen Richtlinien des FEEI, des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie und des Bundesgremiums des Radio- und Elektrohandels für die Abwicklung und Vergütung von Gewährleistungsarbeiten gegenüber Endverbrauchern" in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt. Die FEEI finden subsidiäre Anwendung. Der Rückgriffsanspruch des Bestellers entfällt, wenn er die in den Richtlinien enthaltenen Regelungen nicht eingehalten hat. Jederzeit vorbehalten bleibt, mit einmonatiger Vorankündigung von der weiteren Anwendung der Richtlinie Abstand zu nehmen. Eine derartige Aufkündigung lässt die Geltung der „Richtlinie" für Verkäufe von Waren, die bis zum Ablauf der Monatsfrist an den Besteller geliefert (vgl. Punkt II) worden sind, unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erbrachte Aufwendungen werden daher - ohne eine im konkreten Einzelfall vorher getroffene Vereinbarung - in diesem Zusammenhang nur gegenüber dem Werkskundendienst oder einem autorisierten Servicepartner erstattet. Zur Wahrung des Rückforderungsanspruches müssen nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungsverpflichtungen nachfolgende Unterlagen und Gegenstände vollständig übermittelt werden:
  • Eine Kopie des Kaufbeleges und des Liefernachweises an den Verbraucher;
  • der durch den Verbraucher abgezeichneten Leistungsnachweis inkl. Fehlerbeschreibung mit Gerätedaten und vollständiger Adresse des Verbrauchers;
  • das ausgetauschte Ersatzteil mit Rechnung für das neue Ersatzteil bzw. die ausgetauschte Ware
  • Nachweis und Aufgliederung der erforderlichen Aufwendungen / Kosten.
Die Leistung muss fachgerecht erbracht sein, insbesondere unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, behördlicher und technischer Vorschriften und Empfehlungen über die Sicherheit von Produkten und der einschlägigen Qualitätsstandards. Es dürfen nur Original-Ersatzteile verwendet werden. Die Kosten für Material werden zum Einkaufspreis erstattet; Aufwendungen für Anfahrt und Arbeitszeit pauschal, soweit nicht der Besteller die Notwendigkeit höherer Kosten nachweist. Die Kosten für die gewählte Art der Verbesserung werden nur übernommen, wenn sie nicht unverhältnismäßig war. Der Besteller muss vor der Leistungserbringung die Einwilligung von BSH zur Übernahme der Kosten für die gewählte Art der Nacherfüllung einholen.
Die vorstehenden Regelungen finden auf die Ansprüche des Bestellers entsprechende Anwendung, wenn dieser nicht direkt an den Verbraucher verkauft, sondern Wiederverkäufer beliefert hat, die ihrerseits Nach-erfüllungsansprüche von Verbrauchern erfüllt haben, und der Besteller den Wiederverkäufern die erforderlichen Aufwendungen ersetzen musste. Hat der Besteller die Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurückzunehmen oder dem Verbraucher den Kaufpreis zu mindern, kann er unter den Voraussetzungen des Punktes X. und den dort genannten Fristen seinerseits den Kaufpreis in entsprechendem Verhältnis angemessen mindern oder den Kaufvertrag wandeln. Der Besteller muss von uns vorher die Einwilligung durch BSH zur Rücknahme oder Minderung einholen.

XII. Endabnehmergarantie
  1. Für Elektro-Hausgeräte Weiße Ware wird gegenüber dem Endabnehmer eine Garantie nach Maßgabe der für das jeweilige Gerät geltenden Garantiebestimmungen übernommen. Diese Garantie lässt die Gewährleistungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber seinen Kunden unberührt. Vorbehalten bleibt, einen Garantieanspruch des Endabnehmers abzulehnen, wenn der nicht fachgerechte Anschluss des Gerätes, dessen unsachgemäße Bedienung oder ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch Ursache des Mangels ist. Garantieansprüche werden ausschließlich durch den Werkskundendienst oder einen autorisierten Servicepartner erfüllt. Bei Eingriffen in Geräte durch Dritte erlöschen der gesetzliche Gewährleistungs-, aber auch der vertragliche Garantieanspruch, sowie allfällige Schadenersatzansprüche.
  2. Beliefert ein Besteller Wiederverkäufer, ist er verpflichtet, diese auf die Endabnehmergarantie hinzuweisen.
XIII. Rücktritt vom Vertrag
  1. BSH behält sich den Rücktritt vom bestehenden Vertrag aus wichtigem Grunde vor. Ein wichtiger Grund liegt etwa dann vor, wenn Umstände eintreten, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Besteller seine Verbindlichkeit erfüllen wird können (z.B. Konkurseröffnungsantrag). Ein zum Rücktritt berechtigender wichtiger Grund besteht auch dann, wenn ein Vertrag geschlossen wurde, ohne dass die AGB Vertragsgegenstand geworden wären.
  2. Begehrt der Besteller den Rücktritt von der Bestellung-, kann eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Brutto-Listenpreises sowie der Ersatz aller bis zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung entstandenen Kosten - einschließlich jener für Mahnung, Forderungsbetreibung sowie gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten - verlangt werden, anstatt auf Erfüllung zu bestehen.
  3. Stornogebühren können von BSH auch dann geltend gemacht werden, wenn trotz Säumigkeit des Bestellers auf den Rücktritt verzichtet wird. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Ersatz allfälliger weiterer Kosten, welche aufgrund der Säumnis des Bestellers eingetreten sind.
XIV. Beanstandung und Mängelrüge
  1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich zu rügen. Als unverzüglich gelten alle spätestens binnen 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich einlangenden Mitteilungen an BSH.
  2. Auch andere Mängel sind ohne unnötigen Aufschub nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Anzeige von Mängeln gilt die Ware als genehmigt.
XV. Gewerbliche Rechtschutz und Urheberrechte
  1. Sofern ein Dritter gegen den Besteller wegen Verletzung seines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden Schutzrecht) durch eine von BSH gelieferte Ware berechtigte Ansprüche erhebt, haftet BSH gegenüber dem Besteller wie folgt:
    a) Nach Wahl und auf Kosten von BSH wird entweder ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben oder die Ware so weit geändert, dass mit ihr nicht mehr in das Schutzrecht des Dritten eingegriffen wird oder die Ware ausgetauscht. Falls dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, wird BSH die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
    b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Besteller BSH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und eine Schutzrecht-Verletzung nicht selbst anerkennt.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrecht-Verletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Besteller die Ware verändert oder gemeinsam mit nicht von BSH gelieferten Produkten verwendet.
  3. Andere Ansprüche gegen BSH, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen; die Regelungen des Punkt X. bleiben unberührt.
XVI. Sonstige Haftung
  1. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit BSH nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  2. Bei Nichtbeachtung der Hinweise in den Gebrauchs- oder Montageanweisungen und bei Fehlgebrauch der Ware bestehen keine daraus resultierenden Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche oder Regressansprüche. Ebenso bestehen keine Ansprüche bei Schäden, die als Folge nicht fachgerechter Installation, Montage oder Reparatur der Ware oder während des Transports nach Gefahrübergang auf den Besteller entstanden sind. Bei Eingriffen in die Ware sind alle einschlägigen Normen zu beachten.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XVII. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - Einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

Es kommt ausnahmslos Österreichisches Recht zur Anwendung. Für den Fall, dass die Ware über ausdrücklichen Wunsch des Bestellers an einen Empfänger außerhalb von Österreich geliefert werden sollte, wird die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) ausgeschlossen.

(BSH/AGB/20.04.2009)