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Bosch in Österreich

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Robert Bosch AG

Stand: 06/2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Robert Bosch Aktiengesellschaft
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Anwendungsbereich, Allgemeines

1.1. Alle Lieferungen und Leistungen der Robert Bosch Aktiengesellschaft, Göllnergasse 15-17, 1030 Wien, nachfolgend kurz als „Bosch“ oder „wir“ bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Diese AGB gelten auch dann, wenn auf sie nicht ausdrücklich verwiesen wurde oder Bosch in Kenntnis entgegenstehender oder in diesen AGB nicht enthaltener anderslautender Bedingungen des Vertragspartners eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos durchführt; unabhängig davon, ob Bosch solchen anderslautenden Bedingungen widersprochen hat.

Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferungen oder Leistungen von Bosch gelten diese AGB als vom Vertragspartner anerkannt. Von diesen AGB abweichende oder ihnen entgegenstehende Regelungen von Vertragspartnern, wie insbesondere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn deren Geltung von Bosch ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss anerkannt wurde.

1.2. Für Dauerschuldverhältnisse gilt: Bosch behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Änderungen werden dem Vertragspartner spätestens zwei Monate vor dem Datum des Inkrafttretens mittels eines Änderungsangebots per E-Mail bzw Brief bekannt gegeben. Die Zustimmung des Vertragspartners gilt als erteilt, wenn er dem Änderungsangebot nicht spätestens zum Datum des Inkrafttretens der Änderungen widersprochen hat. Darauf wird Bosch im Änderungsangebot hinweisen und dem Vertragspartner zeitgleich eine Gegenüberstellung der Änderungen sowie eine vollständige Fassung der neuen AGB übermitteln.

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Preisbestandteile. Diese werden in Punkt 3. „Preise“ geregelt.

1.3. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen seitens Bosch sind unwirksam, es sei denn, diese wurden von Bosch schriftlich vor Vertragsabschluss als vereinbart bestätigt.

1.4. Soweit in diesen AGB von „Waren“, „Dienstleistungen“ etc. die Rede ist, ist damit auch die Ausführung von Aufträgen oder die Herstellung von Werken, etc., gemeint.

1.5. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge zwischen Bosch und Unternehmern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG. Bosch behält es sich zudem vor nur an solche Unternehmer, die zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit hinsichtlich der von ihnen bezogenen Waren befugt sind, Waren zu verkaufen und Dienstleistungen zu erbringen. Derartige Aufträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen haben firmenmäßig gefertigt und unter Angabe des Gewerbes und der Firmenrechnungsadresse zu erfolgen.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Kostenvoranschläge von Bosch sind unverbindlich (ohne Gewähr) und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.2. Angebote von Bosch sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit wir von konzernfremden Dritten gefertigte Komponenten anbieten.

2.3. Der Vertragspartner ist, wenn in seiner Bestellung nicht etwas Anderes ausgeführt ist, drei Wochen an sein Angebot gebunden.

2.4. Vertragspartner ist stets derjenige, der Bosch beauftragt, es sei denn, er legt offen, dass er im Namen und Auftrag eines Dritten handelt und gibt gleichzeitig mit der Beauftragung die Kontaktdaten des Dritten samt Rechnungsanschrift bekannt. Kann derjenige, der Bosch im fremden Namen beauftragt, ein Vollmachtsverhältnis nicht urkundlich nachweisen, haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten aus der Beauftragung.

2.5. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Bosch oder tatsächliches Entsprechen durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung (bzw. der Herstellung eines Werks) durch Bosch zustande. Im Fall des Vertragsschlusses durch tatsächliche Erfüllung gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.6. Bosch verpflichtet sich nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Der Vertragspartner hat zu prüfen, ob die Bezeichnungen in unserer Auftragsbestätigung richtig sind und ob das Material der ihm bekannten Einsatz- und Zweckbestimmung genügt. In Angeboten oder Auftragsbestätigungen enthaltene offensichtliche Irrtümer und/oder Schreibfehler können von Bosch auch nach Vertragsschluss berichtigt werden.

2.7. Die in unseren Preislisten, Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen stellen keine Angebote dar und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen, sofern nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.

Waren von Bosch bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften von Bosch über deren Behandlung – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise von Bosch als Nettopreise in Euro auf Basis „FCA-Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers“ (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Lagerung, Versicherung und gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger Steuern und Abgaben.

3.2. Sofern nicht abweichend vereinbart, gelangen die am Tag der Lieferung/Leistungserbringung gültigen Preise von Bosch zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zur Verrechnung. Dienstleistungen, insbesondere Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen werden nach den jeweils gültigen Regiestundensätzen von Bosch verrechnet.

3.3. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachweislich gegeben sind. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten (innergemeinschaftliche Lieferungen) hat der Vertragspartner unverzüglich auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß den Anforderungen der jeweiligen lokalen Gesetze mitzuwirken. Insbesondere kann Bosch eine mit Datum versehene und unterschriebene Empfangsbestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung verlangen. Die Bestätigung hat mindestens Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Ort und Datum des Erhalts der Ware zu enthalten. Zudem hat der Vertragspartner seine gültige USt-ID-Nr. mitzuteilen. Sofern Bosch die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, entfällt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen; darüber hinaus hat der Vertragspartner Bosch etwaige behördliche Zuschläge zu erstatten.

3.4. Bosch ist berechtigt, die Preise zu erhöhen und verpflichtet, diese zu senken, wenn nach Angebotslegung oder Abschluss des Vertrages von Bosch nicht beeinflussbare und nicht vom Willen von Bosch abhängige Änderungen in Bezug auf die den ursprünglichen Preis bildenden Faktoren eintreten, insbesondere Lohnkostenänderungen (z.B. aufgrund von Kollektivvertragserhöhungen) oder Materialpreisänderungen. Dies gilt auch dann, wenn die Preissteigerung oder -senkung nicht unvorhersehbar gewesen ist. Die Anpassung erfolgt dergestalt, dass die auf die Ware oder Dienstleistung entfallende Kostensteigerung (oder -senkung) vom Vertragspartner getragen wird (bzw. diesem zugutekommt). Die preisändernden Faktoren werden dem Vertragspartner auf schriftliches Verlangen nachgewiesen.

3.5. Für den Geschäftsbereich Bosch Home Comfort gilt außerdem folgendes: Für Lieferungen und Abholungen mit einem Verkaufswert von bis zu EUR 150,00 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 10,00 in Rechnung gestellt. Für vom Vertragspartner angeforderte Expresslieferungen bis 10 Uhr oder 12 Uhr fallen zusätzlich Kosten an, die beim Verkaufsinnendienst erfragt werden können. Dies gilt auch für Lieferungen unter EUR 150,00. Sonderlieferungen, die einen darüberhinausgehenden Lieferaufwand erfordern, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung getätigt. Diesbezügliche Lieferkosten bedürfen ebenfalls einer eigenen Vereinbarung. Punkt 3.4. gilt sinngemäß.

3.6. Sofern Bosch für den Vertragspartner Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG erbringen soll, und der Vertragspartner Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hat er dies bei Auftragserteilung Bosch mitzuteilen. Rechnungslegung erfolgt in diesem Fall netto mit Übergang der Steuerschuld auf den Vertragspartner.

3.7. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Skonto oder sonstigen Abzug zu erfolgen. Rechnungen sind jedoch sofort fällig, wenn Umstände eintreten, die die Einbringlichkeit der Forderung von Bosch behindern, erschweren oder gefährden könnten. Bosch kann die Leistungserbringung auch ohne Angabe von Gründen von einer Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.

3.8. Durch Bosch gewährte Rabatte, Boni und Skonti werden hinfällig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen an Bosch in Verzug gerät, und zwar auch dann, wenn der Verzug andere Leistungen betrifft.

3.9. Bosch ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Einbringung von Außenständen zu beauftragen und ist der Vertragspartner verpflichtet, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn- und Inkassospesen sowie Anwaltskosten zu tragen. Bosch ist berechtigt, Zahlungen zunächst mit angefallenen Zinsen, eigenen Mahn-, fremden Inkasso- und Rechtsanwaltskosten aufzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung des Vertragspartners auf die älteste Forderung angerechnet werden.

3.10. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verpflichtet sich der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, angemessene Mahngebühren, die Mahnkosten eines allfälligen Gläubigerschutzverbandes gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen, Bundesgesetzblatt BGBl. 141/1996 idgF., und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, zu tragen.

3.11. Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden von Bosch nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3.12. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist Bosch berechtigt, sämtliche nicht fälligen Forderungen fällig zu stellen und in Bezug auf alle fälligen und fällig gestellten Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks nicht ausgeschlossen. Bei Gefährdung des Anspruchs auf Zahlung des geschuldeten Entgelts durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners, ist Bosch außerdem zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.13. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche ausdrücklich und schriftlich von Bosch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.14. Nicht von Bosch stammende Vermerke auf Zahlscheinen werden infolge elektronischer Verarbeitung nicht gelesen und ihnen kommt daher kein Erklärungswert zu; sie sind daher rechtlich unwirksam.

3.15. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

3.16. Mitarbeiter von Bosch sind mit Ausnahme der im Geschäftsbereich Bosch Home Comfort Wartungsoder Reparaturarbeiten durchführenden Monteure bezüglich der Wartungs- oder Reparaturentgelte, sowie Vertriebsmitarbeiter mit schriftlicher Inkassovollmacht, nicht berechtigt, für Bosch Gelder in Empfang zu nehmen. Zahlungen an Mitarbeiter, die nicht zur Entgegennahme von Geld befugt sind, haben für den Vertragspartner keine schuldbefreiende Wirkung, es sei denn, Bosch anerkennt eine solche im Nachhinein schriftlich.

3.17. Gerät der Vertragspartner mit einer ihm bewilligten Ratenzahlung in Verzug, so gilt Terminsverlust als vereinbart; sämtliche Teilentgelte werden dann sofort zur Zahlung fällig.

3.18. Erfüllungsort für alle Zahlungen durch oder für den Vertragspartner ist unser Geschäftssitz. Die Zahlungen müssen am Fälligkeitstag unserem Konto gutgeschrieben sein.

4. Lieferung, Lieferfristen und Liefertermine, Verzug, Gefahrenübergang

4.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen von Bosch „FCA-Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers“ (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung ist.

4.2. Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Auch für Waren, die frei Baustelle abgeladen oder auf Kosten von Bosch geliefert werden, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Vertragspartner im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.

4.3. Lieferfristen sind, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart ist, unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen Auftragsdetails, der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Vertragspartner zu laufen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Bei einer Auftragsänderung beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch Bosch neu zu laufen. Bosch ist zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt, soweit diese dem Vertragspartner zumutbar sind. Teillieferungen sind zumutbar, wenn (i) die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Bosch erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.4. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine und Lieferfristen auf höhere Gewalt oder andere, von Bosch nicht zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse (Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Lieferanten, terroristische Anschläge, Krieg, Epidemien und Pandemien, Überschwemmungen, Erdbeben und sonstigen Naturereignisse, Einfuhr und Ausfuhrbeschränkungen, Streiks – auch solche, die Vorlieferanten betreffen -) zurückzuführen, verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Lieferfristen und Liefertermine zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen entsprechend. Sofern diese Umstände einen voraussichtlichen Zeitraum von drei Monaten andauern, ist Bosch darüber hinaus zur Aufhebung des Vertrages berechtigt. Das gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Bosch bereits im Verzug befindet. Dem Vertragspartner erwachsen aus einem solchen Rücktritt gegenüber Bosch keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz.

4.5. Die Wahl der Versandart und des Versandweges liegt im Ermessen von Bosch. Dies ohne Haftung für die günstigste oder schnellste Lieferung.

4.6. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. In diesem Fall ist Bosch berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners zu lagern und für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% des Preises der Gegenstände der Lieferung zu verrechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lieferkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.7. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware oder Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglichen Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von Bosch verschuldet, so hat Bosch die Möglichkeit, entweder den vereinbarten Preis fällig zu stellen und Erfüllung zu verlangen oder auf die Bezahlung einer angemessenen Rücknahme- oder Stornierungsgebühr zu bestehen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass eine solche bis zum Ausmaß von 50% des Warenwertes zulässig ist, jedenfalls aber 25% des Warenwertes beträgt.

5. Installationsregeln

5.1. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind die Installations-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise vom Vertragspartner zu beachten. Er ist auch verpflichtet, seine allfälligen Vertragspartner über deren Geltung zu informieren.

5.2. Montage-, Wartungs- und Reparaturorte sind zugänglich zu halten, widrigenfalls Annahmeverzug des Vertragspartners und Fälligkeit des Entgeltanspruchs von Bosch gegeben sind.

5.3. Sofern der Vertragspartner eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit Bosch ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, kann Bosch entscheiden, wo diese stattfinden soll. Eine solche ist jedenfalls während der normalen Arbeitszeit der Mitarbeiter von Bosch durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

6. Gewährleistung

6.1. Bosch leistet ausschließlich dafür Gewähr, dass die Ware den von Bosch ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften innerhalb angemessener Verarbeitungs- und Fertigungstoleranzen entspricht; diese Einschränkung gilt insbesondere für eine Zusicherung über die gleichbleibende Qualität der Ware. Von Bosch an anderer Stelle gemachten Angaben zur Ware, insbesondere auf dem Internetauftritt, auf dem Angebot oder in anderer Korrespondenz, stellt lediglich eine unverbindliche Produktbeschreibung dar. Solche Angaben gelten nur dann als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, sofern sie als „ausdrücklich zugesichert“ oder ähnlich gekennzeichnet sind.

6.2. Zusicherungen über die Brauchbarkeit von Waren zu dem vom Vertragspartner in Aussicht genommenen Verwendungszweck, insbesondere beim serienmäßigen Einsatz derselben in der Industrie, gelten ausschließlich dann als erteilt, wenn diese Zusicherung ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Äußerungen der Mitarbeiter von Bosch über die Brauchbarkeit von Waren und ihren Verwendungszweck sind ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung von Bosch nicht rechtsverbindlich.

6.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, übernommene Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen Wochenfrist nach Warenerhalt bzw. Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen.

Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Vertragspartner dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen und von diesem bestätigen zu lassen. Transportschäden oder Fehlmengen sind binnen 24 Stunden nach Warenerhalt bei sonstigem Anspruchsverlust unter genauer Angabe des aufgetretenen Schadens und/oder Anzahl und genaue Produktbezeichnung der fehlerhaften bzw. fehlenden Waren schriftlich geltend zu machen. Jede Mängelrüge hat zudem eine genaue Produktebezeichnung sowie die Lieferschein- oder Rechnungsnummer zu enthalten. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen. Kartonaufkleber, Inhaltsetiketten und der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind mit der Mängelrüge einzusenden. Versteckte Sachmängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei Bosch.

6.4. Auf Verlangen von Bosch sendet der Vertragspartner die beanstandeten Lieferungen auf seine Kosten an Bosch zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Bosch die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich die Lieferungen an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden. Bei unberechtigter Mängelrüge ist Bosch berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen (z.B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten), es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.

6.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sechs Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt in jedem Fall mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsgegenstand eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist; auch in diesem Fall beginnt der Fristenlauf mit Übergabe des Leistungsgegenstands und nicht mit der Erkennbarkeit des Mangels. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils des Leistungsgegenstandes. Die Frist zur Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs beträgt 1 Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist.

6.6. Die Gewährleistungsfrist wird durch eine Mängelbehebung nicht erneuert.

6.7. Bosch muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Bosch hat das Recht zu entscheiden, ob der Mangel selbst oder durch einen autorisierten Dritten behoben wird, weiters, ob Bosch sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Verbesserung zurücksenden lässt, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle verbessert oder die mangelhaften Teile oder die mangelhafte Ware ersetzt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für Dienstleistungen und die Herstellung von Werken.

6.8. Das Recht auf Auflösung des Vertrags gemäß § 932 Abs 4 ABGB wird abbedungen. Der Auftraggeber ist im Rahmen der sekundären Gewährleistungsbehelfe sohin nur zu einer Preisminderung berechtigt.

6.9. Bei Austausch hat der Vertragspartner Bosch ein angemessenes Gebrauchsentgelt zu ersetzen, wenn die Ware trotz des Mangels noch brauchbar war oder vom Vertragspartner benützt worden ist.

6.10. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Verbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

6.11. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht (i) bei natürlichem Verschleiß; (ii) bei Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Aufstellung oder Installation, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder den Betrieb der Vertragsware gemeinsam mit anderen Geräten, Elementen, Systemen oder Zubehör, das nicht von Bosch stammt und dessen Kompatibilität mit der Ware von Bosch nicht ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; (iii) bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern; (iv) bei nur geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; (v) wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder ohne die Zustimmung von Bosch erfolgter Reparaturen verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

Bosch haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Vertragspartner die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Eine allfällige Warnpflicht wird abbedungen. Mangels ausdrücklicher Zusicherung übernimmt Bosch keine Haftung oder Gewähr für einen bestimmten Verwendungszweck.

6.12. Bosch haftet nicht für Schäden, die auf die jeweiligen baulichen, örtlichen, witterungsbedingten, physikalischen, optischen und technischen Gegebenheiten der die Ware umliegenden Bereiche, höhere Gewalt, eine unsachgemäße oder übermäßige Bedienung, einen Bedienungsfehler, eine falsche Lagerung, eine mangelnde Wartung, eine Missachtung von Anweisungen oder Empfehlungen oder ein nicht durch Bosch verschuldete Beschädigung zurückzuführen sind.

6.13. Bosch hat nur dann für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung aufzukommen, wenn diese Mängelbehebung samt den damit einhergehenden Kosten zuvor schriftlich von Bosch genehmigt wurde.

6.14. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses Punktes 6 entsprechend.

6.15. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Bosch ist unzulässig.

7. Schadenersatz

7.1. Soweit nicht in diesen AGB etwas anderes vereinbart wurde, haftet Bosch für Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.

Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen.

Ferner wird für Verschulden von Vorlieferanten von Bosch jede Haftung ausgeschlossen.

Der Schadenersatz ist darüber hinaus auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.2. Der Vertragspartner haftet für die Tauglichkeit sämtlicher von ihm zur Verfügung gestellter Stoffe und Anweisungen; Bosch ist nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner beigestellten Stoffe oder Anweisungen auf deren Eignung zu untersuchen bzw. den Vertragspartner im Falle mangelnder Eignung zu warnen.

7.3. Macht der Vertragspartner gegen Bosch Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung als auch hinsichtlich unseres Verschuldens zum Nachweis verpflichtet.

7.4. Unternehmern gegenüber verjähren Schadenersatzansprüche nach sechs Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.

7.5. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Bosch in jedem Falle dem Grund und der Höhe nach auf Inhalt und Umfang der jeweiligen Haftpflichtversicherung von Bosch beschränkt.

7.6. Soweit eine Schadenersatzhaftung von Bosch nach den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bosch.

8. Schutz- und Urheberrechte

8.1. Der Vertragspartner hat Bosch unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und Bosch auf dessen Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.

8.2. Nach der Wahl von Bosch ist Bosch berechtigt, (i) für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken (ii) oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, (iii) oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist Bosch dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Vertragspartner - sofern er Bosch die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Bosch ein Recht zum Rücktritt zu. Bosch behält sich vor, die nach dieser Bestimmung Satz 1 zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von Bosch anerkannt ist.

8.3. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, (i) soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten oder verursacht hat, (ii) wenn er Bosch nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt, (iii) wenn die Lieferungen gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, (iv) wenn die Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einer anderen, nicht von Bosch stammenden oder freigegebenen Sache (einschließlich Software) folgt oder (v) wenn die Lieferungen nicht vertragsgemäß oder in einer Weise verwendet werden, die Bosch nicht voraussehen konnte.

8.4. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten als vereinbart.

8.5. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Bosch. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung, Bearbeitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung, Vorführung oder sonstige Verfügung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Bosch. Auch Bearbeitungen von derartigen Unterlagen, die geistiges Eigentum von Bosch darstellen, dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Bosch vorgenommen werden. Der Vertragspartner hat Bosch hinsichtlich jeglicher Schäden, die sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen ergeben, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für Schäden, die aufgrund der Verwendung von unberechtigt veränderten, bearbeiteten und umgesetzten Skizzen, Mustern, Plänen und dergleichen auftreten. Jegliche darüberhinausgehenden Ansprüche, die sich aus einer Verletzung der Immaterialgüterrechte von Bosch ergeben, bleiben hiervon unberührt und können gesondert geltend gemacht werden.

9. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

9.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher diese Waren betreffenden Forderungen das Eigentum von Bosch.

9.2. Der Vertragspartner ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse von Bosch im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt Bosch zur Sicherung der in 9.1. genannten Ansprüche Miteigentum. Der Vertragspartner hat die dem Miteigentum von Bosch unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils von Bosch bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Erzeugnis von Bosch und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben. Jegliche sonstige Verfügung, insbesondere über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verarbeitung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.

9.3. Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist eine Weiterveräußerung an einen Dritten nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts zulässig. Der Vertragspartner verpfändet Bosch schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Erzeugnisses von Bosch zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen (im Falle einer EDV-Buchhaltung ist diese Abtretung zusätzlich in der Offenen-Posten-Liste ersichtlich zu machen). Die verpfändeten Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von Bosch nach Punkt 9.1.

9.4. Auf Verlangen von Bosch hat der Vertragspartner Bosch unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er im Eigentum oder Miteigentum von Bosch stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie Bosch auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Verpfändung der Forderungen auszustellen.

9.5. Zu anderen Verfügungen, über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von Bosch stehenden Gegenstände oder über die an Bosch verpfändeten Forderungen, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der Bosch ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Vertragspartner Bosch unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum von Bosch und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen. Für den Fall, dass durch eine im Einzelfall vereinbarte Sicherungszession eine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst wird, ist diese vom Vertragspartner zu tragen.

9.6. Bosch ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Vertragspartners die gesamte noch offene Restschuld fällig zu stellen. Auch wenn bezüglich einzelner Rechnungen oder eines beigegebenen Wechsels eine spätere Fälligkeit vereinbart wurde, ist Bosch in diesen Fällen befugt, die Herausgabe der in Vorbehalts- oder Sicherungseigentum von Bosch stehenden Gegenstände, unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners zu verlangen.

Macht Bosch von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Bosch dies ausdrücklich erklärt. Im Fall eines Rücktritts ist Bosch mangels abweichender Vereinbarung zur Verrechnung einer verschuldensunabhängigen pauschalierten Stornogebühr in Höhe von 25% des Gesamtkaufpreises sowie zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes berechtigt.

9.7. Nach Rücknahme der Ware obliegt es Bosch, die Sache entweder zu veräußern und den erzielten Verkaufspreis unter Abzug des eigenen Aufwandes dem Vertragspartner auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderung zurückzunehmen und dem Vertragspartner für seine Benutzungsdauer ein angemessenes Entgelt, zumindest jedoch 25 % des Kaufpreises oder des vereinbarten Reparaturentgeltes anzulasten.

9.8. Bosch steht es zu, für jene offenen Forderungen, und zwar auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften, die Bosch zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen zurückzubehalten. Bosch ist von einer Verpflichtung zur Vornahme von Gewährleistungsarbeiten befreit, solange ein Zahlungsrückstand des Vertragspartners gegeben ist.

9.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Dauer des fortbestehenden Eigentums für die Erhaltung der Vorbehaltsware in voll wiederverkaufsfähigem Zustand zu sorgen und die Ware angemessen zu versichern. Er hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Bosch nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten, an dem im Eigentum von Bosch stehenden Erzeugnis erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10. Exportkontrolle und Zoll

10.1. Sowohl Bosch als auch der Vertragspartner sind berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), voraussichtlich dauerhaft beeinträchtigt oder untersagt wird. In diesen Fällen sind Bosch und der Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.

10.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sonstigen Verfahren nach Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung von Bosch im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, ist Bosch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.

10.3. Der Vertragspartner informiert sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche von diesen zu den in Punkten 10.1 und 10.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.

10.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Bosch auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung Außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Bosch ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Vertragspartner Bosch diese Informationen und Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.

10.5. Übergibt der Vertragspartner Lieferungen von Bosch an einen Dritten (einschließlich verbundener Unternehmen des Vertragspartners), verpflichtet sich der Vertragspartner, die Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstößt der Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, ist Bosch berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

10.6. Bei Lieferungen des Vertragspartners über Zollgrenzen hinweg an Bosch ist der Vertragspartner verpflichtet, Bosch alle erforderlichen Dokumente und Informationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an Bosch ist der Vertragspartner verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.

10.7. Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.

10.8. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen und diese im Original an Bosch auszuhändigen. Bosch haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen. Bezüglich allenfalls entstehenden Versand- und Zollaufwendungen hält der Vertragspartner Bosch schad- und klaglos.

10.9. Allfällige Zollkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Re-Export Verbot

10.10. Soweit der Kunde von Bosch Produkte bezieht, die in den Anhängen XI, XX, XXXV oder XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, (Russland Embargoverordnung) in ihrer zum Lieferzeitpunkt jeweils gültigen Fassung angeführt sind („Relevante Produkte“), ist dem Kunden jegliche Weiterveräußerung, Wiederausfuhr, Lieferung oder sonstige Weitergabe der Relevanten Produkte, unmittelbar oder mittelbar, an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

10.11. Der Kunde verpflichtet sich zudem, für den Fall einer Weiterveräußerung, Wiederausfuhr, Lieferung oder sonstige Weitergabe von Relevanten Produkte an Dritte, die aus Punkt 10.10. dieses Vertrags folgende Beschränkungen sowie die aus diesem Punkt 10.11. folgende Verpflichtung vertraglich an diese weiterzugeben.

10.12. Verstößt der Kunde wenigstens fahrlässig gegen Punkt 10.10. oder 10.11. dieses Vertrags, berechtigt dies Bosch, weitere Lieferungen an den Kunden unverzüglich einzustellen und den jeweiligen Vertrag sowie etwaige Einzelbestellungen, soweit diese noch nicht vollständig durchgeführt worden sind, jederzeit zu kündigen. In diesem Fall ist keine vorherige Abmahnung erforderlich. Das gesetzliche Recht beider Parteien zur jederzeitigen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

10.13. Bei entsprechender Aufforderung durch Bosch im Einzelfall, ist der Kunde verpflichtet, Bosch Informationen und Nachweise über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Punkten 10.10.-10.13. dieser AGB vorzulegen.

10.14. Eine Haftung von Bosch für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund der Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund der Kündigung des Vertrages durch Bosch gemäß Punkt 10 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

11. Geheimhaltung, Datenschutz

11.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle durch Bosch zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse und geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind sowie sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nach Abschnitt 3. des UWG (§§ 26a ff UWG) erkennt der Vertragspartner an, dass die Geheimhaltungsmaßnahmen von Bosch angemessen sind.

11.2. Vertrauliche Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von Bosch zur Weitergabe durch den Vertragspartner bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im Betrieb des Vertragspartners nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von Bosch. Ohne vorheriges schriftliche Einverständnis von Bosch dürfen vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Der Vertragspartner ist ohne entsprechendes Einverständnis auch nicht berechtigt, die Lieferungen und Erzeugnisse zurückzubauen (sog. reverse engineering).

11.3. Der Vertragspartner informiert Bosch unverzüglich, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarungen weitergegeben wurden. In diesem Fall hat sich der Vertragspartner nach Kräften dafür einzusetzen, dass diese weitergegebenen vertraulichen Informationen von dem unautorisierten Empfänger nicht weitergegeben/-verwendet werden und gelöscht werden. Auf Anforderung von Bosch sind alle vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an Bosch zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen. Bosch behält sich alle Rechte an den vertraulichen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie beispielweise Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz) vor. Soweit Bosch diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten eines Dritten.

11.4. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachtet Bosch die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus einer von Bosch bereitgestellten Datenschutzerklärung oder einer gesondert zu schließenden Vereinbarung zur Datenverarbeitung. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können außerdem jederzeit auf der Corporate-Webseite unter https://www.bosch.at/datenschutzhinweise/ eingesehen werden.

11.5. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, die dieser im Rahmen des jeweiligen Vertragsabschlusses bekannt gibt, werden von Bosch zum Zweck der Vertragserfüllung sowie zur gemäß TKG zulässigen Bewerbung von Bosch-Produkten und -Services gegenüber dem Vertragspartner sowie Kundenzufriedenheitsumfragen verarbeitet; Rechtsgrundlage hierfür sind Artikel 6 Abs. 1 lit. a, b und f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das berechtigte Interesse von Bosch liegt in der direkten Bewerbung von Produkten und Services beim Vertragspartner sowie der Verbesserung der Produkte und Services von Bosch (ErwG 47 DSGVO). Soweit erforderlich kann die Verarbeitung für die genannten Zwecke auf der Einwilligung des Vertragspartners basieren. Der Vertragspartner hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Das Widerspruchsrecht sowie das Widerrufsrecht können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft unter folgendem Link https://request.privacy-bosch.com/ oder via E-Mail an kontakt@at.bosch.com ausgeübt werden.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

12.1. Soweit diese AGB nichts Abweichendes festlegen, ist der Erfüllungsort für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen unser Geschäftssitz in 1030 Wien.

12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB oder des sonstigen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene, die sämtlichen Bestimmungen dieser AGB ihrer Gesamtheit wirtschaftlich am nächsten kommt.

12.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Soweit eine Schriftform gesetzlich nicht vorgesehen ist, genügt auch E-Mail. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelrüge) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schrift- oder Textform abzugeben.

12.4. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht).

12.5. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen Bosch und dem Vertragspartner wird das sachlich zuständige Gericht in Wien oder nach Wahl von Bosch der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, ausschließlich vereinbart, wobei Bosch berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

Sollten Sie die alte Version der AGB Stand vor 06/2024 benötigen, kontaktieren Sie uns bitte unter der folgenden E-Mail-Adresse: kontakt@at.bosch.com

AGB 2024

AGB 06/2024

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